Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von high-pack e.K.

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten im Rahmen von Beschaffungs- und Absatzverträgen, die zwischen der Firma

high-pack e.K.,
Inhaber Jürgen Schumacher,
wiesenweg 19,
53474 Ahrweiler,
Telefon: 02641-901853,
USt-Identifikationsnummer: DE220864751

– im Folgenden „HIGH-PACK“ –
und Ihnen als unseren Vertragspartnern – im Folgenden „Vertragspartner“ – geschlossen werden.

I. Allgemeine Vertragsbedingungen

1. Geltungsbereich / Begriffsbestimmungen

1.1. Für die Geschäftsbeziehungen von HIGH-PACK zum Vertragspartner gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung.
1.2. Die Geltung abweichender Bedingungen des Vertragspartners wird, soweit sie von den vorliegenden Bedingungen oder den ergänzend anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zum Nachteil von HIGH-PACK abweichen, nicht anerkannt, es sei denn, HIGH-PACK stimmt diesen Bedingungen ausdrücklich schriftlich zu.
1.3. Der Vertragspartner ist Verbraucher, soweit der Zweck des Vertragsschlusses nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
1.4. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.5. Der Vorrang schriftlicher Individualvereinbarungen bleibt unberührt.
1.6. Die Vertragssprache für Kaufverträge zwischen HIGH-PACK und dem Vertragspartner ist Deutsch.

2. Vertragsabschluss / Angebot

2.1. Ist eine Anfrage oder Bestellung des Vertragspartners als Angebot im Sinne des § 145 BGB zu qualifizieren, so ist dieser hieran 2 Wochen gebunden. Der Nachweis einer Unangemessenheit dieser Frist im Einzelfall bleibt dem Vertragspartner vorbehalten.
2.2. Angebote von HIGH-PACK dagegen sind grundsätzlich freibleibend, es sei denn, sie sind schriftlich ausformuliert und ausdrücklich als bindendes Angebot gekennzeichnet.

3. Leistungsumfang

Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistungspflichten richten sich im Zweifel nach:
– dem Inhalt der Bestellung von HIGH-PACK, soweit HIGH-PACK als Käufer bzw. Besteller tätig wird,
– dem Inhalt der Auftragsbestätigung von HIGH-PACK, soweit HIGH-PACK als Lieferant bzw. Auftragnehmer tätig wird.
4. Erfüllungsort Erfüllungsort für alle von und an HIGH-PACK zu erbringenden Leistungen ist der Geschäftssitz von HIGH-PACK (wiesenweg 19, 53474 Ahrweiler), sofern der Vertragspartner Kaufmann ist.

5. Gefahrübergang

5.1. Erfüllungsort für alle von und an HIGH-PACK zu erbringenden Leistungen ist der Geschäftssitz von HIGH-PACK (wiesenweg 19, 53474 Ahrweiler), sofern der Vertragspartner Kaufmann ist.
– bei Beschaffungsgeschäften von HIGH-PACK mit vollständiger Entladung oder, soweit HIGH-PACK selbst entlädt, bei Ankunft der Ware auf dem Betriebsgelände auf HIGH-PACK über,
– bei Absatzgeschäften von HIGH-PACK mit Übergabe der Ware durch HIGH-PACK an den Frachtführer, Spediteur oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Vertragspartner über.
5.2. Soweit HIGH-PACK selbst transportiert oder im eigenen Auftrag transportieren lässt, geht die Gefahr, sofern der Vertragspartner Unternehmer ist,
– bei Lieferungen an HIGH-PACK mit Übergabe der Ware an den von HIGH-PACK beauftragten Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf HIGH-PACK über,
– bei Lieferungen von HIGH-PACK an den Vertragspartner oder an Dritte in dessen Auftrag mit Ablieferung am Zielort des von HIGH-PACK beauftragten Transporteurs über.
5.3. Sofern der Vertragspartner Verbraucher ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache in jedem Falle erst mit der Übergabe an den Verbraucher über.
5.4. Die Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben hiervon unberührt.

6. Haftungsbegrenzung

6.1. Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von HIGH-PACK, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
6.2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet HIGH-PACK nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
6.3. Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von HIGH-PACK, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
6.4. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend gegenüber Dritten, die Ersatzansprüche unmittelbar aus dem Rechtsverhältnis zwischen HIGH-PACK und dem Vertragspartner ableiten (z. B. echter Vertrag zugunsten Dritter, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte).
6.5. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

7. Aufrechnung mit Gegenforderungen

Zur Aufrechnung gegenüber Forderungen von HIGH-PACK ist der Vertragspartner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt.

8. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

8.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
8.2 Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
8.3 Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von HIGH-PACK. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

II. Ergänzende Bedingungen für Beschaffungsgeschäfte von HIGH-PACK

„Bestell- bzw. Einkaufsbedingungen“

Für alle Geschäfte, aufgrund deren HIGH-PACK vom Vertragspartner (im Folgenden: Lieferant) Ware bezieht, gelten ergänzend zu den Regelungen unter Ziff I. die nachfolgenden Bestimmungen. Dies gilt für gebrauchte Industrieverpackungen ebenso wie für alle anderen Beschaffungsvorgänge von HIGH-PACK.

1. Liefertermine

1.1. Im Falle vereinbarter Liefertermine ist der Lieferant dann nicht zur vorzeitigen Leistungserbringung befugt, wenn berechtigte betriebliche Belange von HIGH-PACK einer vorzeitigen Annahme der Ware entgegenstehen (z. B. fehlende Lagerkapazität); § 271 II, 2. Halbsatz BGB ist insoweit eingeschränkt.
1.2. Eine Abnahmeweigerung seitens HIGH-PACK in diesen Fällen löst keinen Annahmeverzug aus.
1.3. Eine vorzeitige Andienung führt nicht zur Vorverlagerung der Fälligkeit des Kaufpreises.

2. Verpackung und Transport

HIGH-PACK ist im Zweifel nicht verpflichtet, Transport- und sonstiges Verpackungsmaterial für den Lieferanten aufzubewahren oder instand zu halten. Ist HIGH-PACK zu dessen Rückgabe verpflichtet, trägt für die Abwicklung der Rückgabe der Lieferant Kosten und Gefahr.

3. Zahlungen

3.1. Zahlungen von HIGH-PACK an den Lieferanten bedeuten grundsätzlich keine konkludente Genehmigung hinsichtlich der Vertragsgemäßheit der vom Lieferanten erbrachten Leistungen.
3.2. Soweit HIGH-PACK bei Zahlungen an den Lieferanten zum Skontoabzug berechtigt ist, ist für die Berechnung der Skontofrist bei Auseinanderfallen des Eintreffens der Lieferung und des Zugangs der Rechnung das jeweils zeitlich letzte Ereignis maßgebend, soweit nicht eine andere Fälligkeit vereinbart ist.

4. Untersuchung und Mängelrüge

Soweit die Lieferung für beide Parteien ein Handelsgeschäft i. S. d. § 343 HGB ist, gilt der § 377 HGB mit folgenden Besonderheiten:
4.1. Die Ware gilt erst als „abgeliefert“ i. S. d. § 377 Abs. 1 HGB, wenn HIGH-PACK nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang erstmals die Möglichkeit hat, sie zu untersuchen; im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, an dem die Ware zur geschäftsüblichen Öffnungszeit auf dem Betriebsgelände von HIGH-PACK eintrifft. Nicht genügend ist die Übergabe an den Transporteur, auch wenn dieser von HIGH-PACK beauftragt wurde.
4.2. Mängel, die im Rahmen einer bloßen Sichtprüfung nicht festgestellt werden können, gelten im Zweifel als verdeckte Mängel i. S. d. § 377 Abs. 2 HGB.
4.3. Erweist sich eine Mengenlieferung im Zuge der Eingangskontrolle bei HIGH-PACK als teilweise mangelhaft, so ist HIGH-PACK berechtigt, die Lieferung insgesamt zurückzuweisen. Die hierdurch entstehenden Kosten (inkl. der anteiligen Transportkosten für etwaige An- und Rücklieferung bzw. vergebliche Anfahrten) trägt der Lieferant. Ihm bleibt nach vorangegangener Mitteilung durch HIGH-PACK vorbehalten, die Ware selbst abzuholen. Gerät der Vertragspartner mit der Rückholung in Annahmeverzug, kann HIGH-PACK auf Kosten und Gefahr des Lieferanten die zu recht verworfene Ware an den Ausgangsort zurücktransportieren (lassen). Wahlweise kann HIGH-PACK die zu recht verworfene Ware auf Kosten des Vertragspartners entsorgen. Das Wahlrecht wird - wenn nicht der Lieferant selbst hiervon Gebrauch macht, von HIGH-PACK nach billigem Ermessen ausgeübt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Ein hierdurch entstehender Schaden (z. B. Vorhaltekosten) hat der Lieferant zu ersetzen; der Nachweis, dass er die zur Zurückweisung führenden Mängel nicht zu vertreten hat, bleibt ihm ebenso vorbehalten wie der Nachweis eines Mitverschuldens seitens HIGH-PACK.

III. Ergänzende Bedingungen für Absatzgeschäfte von HIGH-PACK an Vertragspartner

"Lieferbedingungen"

Soweit HIGH-PACK an den Vertragspartner (im Folgenden: Besteller) Waren liefert, gelten ergänzend zu den Regelungen unter Ziff. I. die nachfolgenden Bestimmungen.

1. Liefertermine

1.1. Von HIGH-PACK in Aussicht gestellte Fristen und Termine für die von HIGH-PACK zu erbringenden Leistungen gelten gegenüber Unternehmern im Zweifel nur ungefähr, soweit sie nicht ausdrücklich als feste Liefertermine zugesagt oder bestätigt worden sind.
1.2. Gegenüber Verbrauchern haben Lieferungen und Leistungen, sofern nicht schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist, schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 3 – 4 Werktagen nach Vertragsschluss und Zahlung des Kaufpreises zu erfolgen.
1.3. HIGH-PACK haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die HIGH-PACK nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse HIGH-PACK die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist HIGH-PACK zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber HIGH-PACK vom Vertrag zurücktreten.

2. Lieferungen

2.1. Chargenbedingte Über- bzw. Unterlieferungen in zumutbarem Umfang (ca. 10%) sind produktions- und maschinentechnisch nicht vorhersehbar und gegenüber Unternehmern somit grundsätzlich zulässig.
2.2. HIGH-PACK ist gegenüber Unternehmern im zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt, wenn, die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, HIGH-PACK erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

3. Kontrakt-Vereinbarungen (Ratenlieferungsvertrag)

3.1. Wurde mit dem Besteller die Abnahme einer bestimmten Menge von Waren in Raten vereinbart und nimmt der Besteller eine Rate bzw. einen erheblichen Teil einer Rate nicht ab, so ist HIGH-PACK berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung hinsichtlich der ausstehenden Raten zu verlangen, nachdem HIGH-PACK dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat.
3.2. In diesem Falle schuldet der Besteller Schadensersatz in Höhe von 15 Prozent des Restkaufpreises. Dem Abnehmer bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass im Einzelfall kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist. Ebenso ist HIGH-PACK berechtigt, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen.
3.3. Sind für den Vertragspartner maßangefertigte Waren (hinsichtlich Qualität, Form oder Ausführung) Gegenstand der Lieferung, für die HIGH-PACK keine anderweitige Verwendung hat, umfasst die Schadenersatzpflicht bei Unternehmern unter den Voraussetzungen des 3.2 neben dem entgangenen Gewinn auch den an den Vorlieferanten gezahlten Einkaufspreis. Der Vertragspartner kann dann Zug-um-Zugüberlassung der Waren verlangen.

4. Preise

4.1. Die Preise sind, sofern nichts Abweichendes vereinbart, Nettopreise. Gegenüber Verbrauchern wird der Bruttopreis ausgewiesen.
4.2. Die Versandkosten werden separat ausgewiesen und sind vom Besteller zu tragen, sofern er nicht von seinem Widerrufsrecht (Ziff. 9) Gebrauch macht.
4.3. Der Besteller hat im Falle eines Widerrufs die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen.
4.4. Soweit nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart sind und die vereinbarte Lieferfrist oder die Laufzeit eines Rahmenvertrags mehr als drei Monate beträgt, kann der vereinbarte Preis bei wesentlicher Änderung der von HIGH-PACK nicht zu beeinflussenden Kostenfaktoren (z.B. Preissteigerungen von Vormaterial, RHB-Rohstoffe, Tariferhöhungen, Entsorgungskosten), entsprechend des Einflusses auf die Preiskalkulation, erhöht oder gesenkt werden. Auf Anforderung wird HIGH-PACK den Nachweis der Veränderung der jeweiligen Kostenfaktoren sowie deren Einfluss auf die Preiskalkulation gegenüber dem Besteller erbringen. Diese Regelung gilt ausschließlich für Unternehmer.

5. Zahlungen

5.1. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen.
5.2. Soweit keine andere Fälligkeit vereinbart wird, sind Zahlungen sofort nach Erhalt der Rechnung, frühestens jedoch ab Bereitstellung der Ware zur Abholung ohne Abzug fällig. Erfüllung tritt erst mit Eingang der Zahlung auf dem Konto von HIGH-PACK ein.
5.3. Etwaige Skontoabzüge – soweit gesondert vereinbart – sind nur zulässig, soweit keine Zahlungsrückstände aus der gesamten Geschäftsverbindung bestehen.
5.4. Stellt der Besteller seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein Vergleichsverfahren beantragt, so ist HIGH-PACK berechtigt, seine noch nicht erbrachten Vertragsleistungen bis zur vollständigen Bezahlung fälliger Verbindlichkeiten des Bestellers zurückzubehalten und/oder für die noch nicht erfüllten Vertragsteile ausreichende Sicherheit (§ 709 ZPO) zu verlangen oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Der Nachweis der nach wie vor und bis auf weiteres bestehenden Zahlungsunfähigkeit des Bestellers bleibt diesem vorbehalten.
5.5. Soweit HIGH-PACK zu Teilleistungen berechtigt ist, können diese auch innerhalb eines einheitlichen Lieferungsvertrages durch Abschlagsrechnungen geltend gemacht und fällig gestellt werden.

6. Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Bestellers

Soweit ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt, gilt § 377 HGB mit folgenden Besonderheiten:
6.1. Eine zunächst nur (fern-)mündlich erfolgte unverzügliche Mängelrüge des Bestellers ist unverzüglich, soweit dies nach dem ordentlichen Geschäftsgang tunlich ist, spätestens aber binnen sieben Werktagen ab mündlicher Rüge schriftlich näher zu substantiieren und vorzulegen.
6.2. Für offenkundige Mängel gilt unbeschadet der Obliegenheit zu unverzüglicher Mängelanzeige eine Ausschlussfrist von sieben Werktagen nach Ablieferung beim Besteller.
6.3. Hinsichtlich anderer als offenkundiger Mängel gelten die Kaufgegenstände als vom Besteller genehmigt, wenn uns die Mängelrüge nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
6.4. Eine Reduzierung der Eingangskontrolle beim Besteller durch Verlagerung auf entsprechende Ausgangskontrollen bei HIGH-PACK ist grundsätzlich ausgeschlossen und bedarf in jedem Falle einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Im Übrigen mindert sich der Umfang der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten beim Besteller nicht durch eine etwaige Reduzierung oder Modifizierung der dortigen Eingangskontrolle.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Einfacher Eigentumsvorbehalt:
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von HIGH-PACK.
7.2. Verlängerter Eigentumsvorbehalt:
a) Der Besteller ist, sofern er Kaufmann ist, zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er an HIGH-PACK im Voraus alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen und diese Abtretung wirksam wird. Demgemäß tritt der Vertragspartner, der Kaufmann ist, hiermit seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in voller Höhe an HIGH-PACK ab. HIGH-PACK nimmt die Abtretung an.
b) Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kaufmann auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von HIGH-PACK, die Forderungen selbst einzuziehen bleibt unberührt; jedoch verpflichtet sich HIGH-PACK, hiervon keinen Gebrauch zu machen, solange der Kaufmann seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. HIGH-PACK kann im Falle der selbständigen Einziehung verlangen, dass der Kaufmann ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung offenlegt.
c) Die Einzugsermächtigung des Kaufmanns erlischt, wenn dieser seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. In diesen Fällen entstehen die Verpflichtungen des Kaufmanns gemäß Buchstabe b, Satz 3 automatisch, soweit gesetzlich zwingende Vorschriften nicht entgegenstehen.
d) HIGH-PACK ist bei Aufforderung durch den Kaufmann insoweit zur Freigabe der Sicherheiten verpflichtet, als diese den Nennwert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft HIGH-PACK nach billigem Ermessen.
7.3. Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Bei Verträgen mit Kaufleuten behält sich HIGH-PACK das Eigentum an der Ware solange vor, bis alle Forderungen gegen den Kaufmann aus der laufenden Geschäftsbeziehung vollständig beglichen sind.

8. Gewährleistung

8.1. Ist der Besteller Verbraucher, stehen ihm die gesetzlichen Mängelgewährleistungsansprüche gemäß § 434 ff. BGB zu. Die Ansprüche verjähren gemäß §§ 434 ff. BGB beim Kauf von Neuware in zwei Jahren ab Gefahrübergang. Bei gebrauchten Sachen verjähren die Gewährleistungsansprüche, mit Ausnahme der Schadensersatzansprüche, innerhalb von einem Jahr ab Gefahrübergang.
8.2. Ist der Besteller Unternehmer, so beschränkt sich die Gewährleistung beim Kauf von Neuware auf das Recht auf Nacherfüllung. HIGH-PACK hat in diesem Falle ein Wahlrecht zwischen der Beseitigung des Mangels und der Nachlieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Unternehmer nach seiner Wahl zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das vorgenannte Recht verjährt in einem Jahr ab Gefahrübergang. Bei gebrauchten Sachen erfolgt die Lieferung an Unternehmer unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
8.3. Gebrauchte Sachen im Sinne der vorstehenden Regelung sind auch rekonditionierte Waren. Ziff. 8.2. gilt entsprechend.
8.4. Fertigt HIGH-PACK für Unternehmer Waren nach vorausgegangenem Muster, so gelten dessen Eigenschaften nicht als zugesichert.

9. Widerufsbelehrung

Verbraucher haben bei Abschluss eines Fernabsatzgeschäfts grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht, über das HIGH-PACK nach Maßgabe des gesetzlichen Musters gesondert informiert.

Stand: 11/2015 v1.6